In letzter Zeit werden zunehmend Beschwerden über frei umherlaufende Hunde sowie über Verunreinigungen auch von Privatgrundstücken durch Hundekot vorgetragen. Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Maxdorf vom 30.10.2018 ist es verboten, Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) sowie in öffentlichen Anlagen (öffentlich zugängliche Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Buswartehallen, Grillplätze) unangeleint zu führen oder frei umherlaufen zu lassen. Außerhalb bebauter Ortslagen gilt dies nicht grundsätzlich, hier müssen Hunde jedoch umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern.
6. März 2025