Hecken und Sträucher - Rückschnitt im Fahrbahn- und Gehwegbereich


Das Landesstraßengesetz verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen und Gehwege ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. 

Die Gemeinde weist deshalb darauf hin, dass Äste, Hecken und Sträucher, welche in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen und Gehwege) ragen, zurückgeschnitten werden müssen. 

Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Anpflanzungen entlang des öffentlichen Verkehrsraumes ein Rückschnitt erfolgen sollte. 

Bei Unfällen könnten Sie sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 27 Abs. 5 Landesstraßengesetz. 

Bei Anpflanzungen zum Nachbargrundstück gilt das Nachbarrecht (siehe unter http://landesrecht.rlp.de). 

Ordnungsamt

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