Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer nicht genehmigungs-bedürftigen Anlage anzeigen, in der leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwendet werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die örtlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende